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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG

Differenzierung des Beitragssatzes zum 1. Juli 2023

Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Spürbare Entlastung in der Kindererziehungsphase

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Erhöhung der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes

Das Pflegeentlastungsgesetz PUEG möchte die häusliche Pflege stärken. Maßnahmen sind unter anderem die Erhöhung der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes um fünf Prozent ab 01.01.2024. Zum 01.01.2025 sollen die Leistungen nochmals um 4,5 Prozent steigen. Danach erfolgt, alle 3 Jahre eine Anpassung, die sich  an der Preisentwicklung orientiert (erstmalig 01.01.2028).

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