Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld
Die Sonderregelungen infolge der Coronapandemie laufen zum 31.12.2023 aus. Bis dahin gilt, dass jeder gesetzlich versicherte Elternteil je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) im Jahr hat. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage (für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage).
Änderungen beim Anspruch auf Kinderkrankengeld
Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Jeder Elternteil hat bisher regulär je Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage je Kind. Insgesamt ist der Anspruch je Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt (Alleinerziehende: 50 Arbeitstage).
2024 und 2025: Anspruchstage werden erhöht
Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt ab 01.01.2024 von bisher regulär zehn auf 15 Arbeitstage je gesetzlich versicherten Elternteil pro Kind im Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der Anspruchstage wird von 25 auf 35 Tage im Jahr angehoben. Für Alleinerziehende steigt der reguläre Anspruch von 20 auf 30 Arbeitstage pro Kind. Maximal haben diese einen Anspruch auf 70 Arbeitstage im Jahr.
Neu: Kinderkrankengeld bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (oder es hat eine Behinderung uns ist auf Hilfe angewiesen). Eine Bestätigung der stationären Einrichtung zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ist nur bei Kindern zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres gilt die Mitaufnahme eines Elternteils von vornherein als medizinisch notwendig, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung entfällt. Für die Begleitung von Kindern zwischen 0 und 8 Jahren genügt eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme. Als stationäre Mitaufnahme gilt hierbei die Begleitung im Krankenhaus sowie zu Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Kinderkrankmeldung für Eltern auch per Telefon möglich
Bislang war der Bezug von Kinderkrankengeld verpflichtend an das Aufsuchen einer Kinderarztpraxis dem ersten Tag der Krankheit des Kindes geknüpft. Wer sein krankes Kind daheim betreuen muss, kann die Krankschreibung ab dem 18.12.2023 telefonisch beantragen. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024.
Ein Praxisbesuch ist damit nicht mehr zwingend erforderlich. Die Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden - wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen. Ein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung besteht nicht.
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