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Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2021, 2022 und 2023 wegen der Corona-Pandemie verdoppelt und die Voraussetzungen angepasst werden.

Änderungen beim Anspruch auf Kinderkrankengeld

  • für jedes Kind je Elternteil längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage)
  • bei mehreren Kindern längstens 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage)

Es besteht bis 07.04.2023 auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn unter anderem coronabedingte Schließungen oder ein eingeschränkter Zugang zu Schulen oder Kitas besteht.


Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung

  • zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen ist
  • oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde
  • oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist
  • bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Download

Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Coronabedingte Sonderregelung bis 07.04.2023)

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