Fahrkosten
In vielen Fällen werden die Fahrkosten fast in voller Höhe erstattet, die in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenversicherung stehen. Hierbei wird zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Fahrten unterschieden.
Genehmigungsfrei sind zum Beispiel:
Rettungstransporte ins Krankenhaus, auch wenn Sie nicht stationär aufgenommen werden
Fahrten zu/r
- voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlungen
- ambulanten Operationen, um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen ("stationsersetzende Fahrten")
- vor- oder nachstationären Behandlung
- ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind
- ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie in den Pflegegrad 3 eingestuft sind und zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität besteht
- ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "aG", "BI" oder "H" besitzen
Genehmigungspflichtig sind zum Beispiel:
Fahrten
- zur Dialyse
- zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie
- vergleichbare Ausnahmefälle oder
- Transporte, die einer fachlichen Betreuung oder besonderen Einrichtung bedürfen
Die Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ist maßgebend. Er stellt fest, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung einer Krankenfahrt erfüllt sind und welches Transportmittel medizinisch notwendig ist.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur die Fahrkosten zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung übernommen werden dürfen.
Ausnahmen
Für folgende Fahrten ist eine Kostenübernahme durch die BKK Freudenberg nicht möglich:
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Funktionsgymnastik und Rehabilitationssport
- Auslandsrücktransport
- Info-Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen und -organisationen
- Voraussetzungen zur ambulanten Behandlung sind nicht erfüllt
- genehmigungspflichtige Fahrten wurden vor der Fahrt nicht von der BKK Freudenberg genehmigt
- ein zwingender medizinischer Grund liegt nicht vor (z.B. Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen)
Corona: Im Ausnahmefall zahlt die BKK die Fahrt zum Impfzentrum
Fahrten zum Impfzentrum für die Covid-19-Impfung werden von der BKK Freudenberg unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.
- Insbesondere für Versicherte mit eingeschränkter Mobilität, die laut ihrem Schwerbehindertenausweis eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben (Kürzel aG), blind (Bl) oder hilflos (H) sind.
- Ebenso bei Versicherten, die Pflegegrad 4 oder 5 haben. Bei Pflegegrad 3 muss aber zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen.
- Es liegt eine Verordnung des Arztes zur Krankenbeförderung vor.
Die BKK trägt dann die Fahrkosten, sofern die Versicherten nicht von mobilen Impfteams versorgt werden können oder keine Impfbusse oder ähnliche lokale Impfangebote vor Ort seitens der Behörden gemacht werden.
In manchen Städten können Ältere oder mobil eingeschränkte Personen sich zum Beispiel gratis mit dem Taxi zum Impfzentrum und zurück fahren lassen.
Zuzahlung
Ihr gesetzlicher Eigenanteil beträgt pro einfache Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten.
Ihre Ansprechpartner
Mattias Appel
A - G
Tel.: 06201 80-7570
Fax: 06201 88-7570
mappel@bkk-freudenberg.de
Rebecca Ester
H - O
Tel.: 06201 80-3816
Fax: 06201 88-3816
rester@bkk-freudenberg.de
Rita Fischer
P - Schm
Tel.: 06201 80-3485
Fax: 06201 88-3485
rfischer@bkk-freudenberg.de
Lea Eckert
Schn - Z
Tel.: 06201 80-3837
Fax: 06201 88-3837
leckert@bkk-freudenberg.de
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