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Kinder-Krankengeld

Wenn Ihr Kind erkrankt, möchten Sie es verständlicherweise nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht, können Sie sich zumindest unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und Kinder-Krankengeld beziehen.

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es im Jahr 2021 und auch im Jahr 2022 eine Sonderregelung zu Anspruchsdauer- und voraussetzungen.

Voraussetzungen

Sie erhalten Kinder-Krankengeld wenn,

  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich und per Attest bestätigt wurde.
  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das kranke Kind betreuen könnte.
  • das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre (oder behindert), auf Hilfe angewiesen und gesetzlich krankenversichert ist.

Dauer

Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat einen Anspruch von maximal 30 Tagen im Jahr auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich dieser Zeitraum auf insgesamt 65 Tage. Wenn Sie alleinerziehend sind, bekommen Sie Kinder-Krankengeld bis zu 60 Tage, bei mehr als zwei Kindern bis zu 130 Tage. Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld ab 2021

  • für jedes Kind je Elternteil längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage)
  • bei mehreren Kindern längstens 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage)

Bis einschließlich 07.04.2023 besteht der Anspruch auch dann, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung

  • zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen ist
  • oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde
  • oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist
  • bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Fragen und Antworten zur neuen Regelung finden Sie hier.

Download

Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Coronabedingte Sonderregelung bis 07.04.2023)

Höhe

Das Kinder-Krankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit Einmalzahlungen erhalten, erhöht sich das Kinder-Krankengeld auf 100% Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Maximal wird das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Höhe von 112,88 EUR brutto je Kalendertag (2022) gezahlt.  

Aus dem Kinder-Krankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Für die Krankenversicherung müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Berechnet werden die Beiträge aus 80% Ihres Arbeitsentgelts (bzw. Arbeitseinkommens). Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinder-Krankengeldes berechnet. Den Rest übernimmt die BKK Freudenberg. Die Beitragsanteile werden von der BKK Freudenberg an die jeweiligen Sozialversicherungsträger überwiesen.

Hinweis

  • Ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes im Tarifvertrag geregelt, dann erhalten Sie automatisch eine Entgeltfortzahlung wenn Ihr Kind erkrankt ist.
  • Sind Sie und Ihr Ehegatte bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, dann zahlt die Krankenkasse der Betreuungsperson das Kinder-Krankengeld, unabhängig davon, wo das Kind mitversichert ist.

Ihre Ansprechpartner

Accordion-Einzelement – Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Antonia Horst

A - F

Tel.: 06201 80-3468
Fax: 06201 88-3468
ahorst@bkk-freudenberg.de

Angela Lumpe

G - Ka

Tel.: 06201 80-3779
Fax: 06201 88-3779
alumpe@bkk-freudenberg.de

Daniela Schumann

Kb - Me

Tel.: 06201 80-7375
Fax: 06201 88-7375
dschumann@bkk-freudenberg.de

Carina Neundörfer

Mf - Scha

Tel.: 06201 80-4818
Fax: 06201 88-4818
cneundoerfer@bkk-freudenberg.de

Tanja Spengler

Schb - Z

Tel.: 06201 80-4859
Fax: 06201 88-4859
tspengler@bkk-freudenberg.de

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