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Kinder-Krankengeld

Wenn Ihr Kind erkrankt, möchten Sie es verständlicherweise nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht, können Sie sich zumindest unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und Kinder-Krankengeld beziehen.

Voraussetzungen

Sie erhalten Kinder-Krankengeld wenn,

  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich und per Attest bestätigt wurde.
  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das kranke Kind betreuen könnte.
  • das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre (oder behindert), auf Hilfe angewiesen und gesetzlich krankenversichert ist.

Kinderkrankmeldung auch per Telefon möglich

Bislang war der Bezug von Kinderkrankengeld verpflichtend an das Aufsuchen einer Kinderarztpraxis dem ersten Tag der Krankheit des Kindes geknüpft. Wer sein krankes Kind daheim betreuen muss, kann die Krankschreibung ab dem 18.12.2023  nun auch telefonisch beantragen. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024. Ein Praxisbesuch ist damit nicht mehr zwingend erforderlich. Die Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden - wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.  Ein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung besteht nicht.

 

Änderungen ab 01.01.2024

Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Jeder Elternteil hat bisher regulär je Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage je Kind. Insgesamt ist der Anspruch je Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt (Alleinerziehende: 50 Arbeitstage).

2024 und 2025: Anspruchstage werden erhöht

Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt ab 01.01.2024 von bisher regulär zehn auf 15 Arbeitstage je gesetzlich versicherten Elternteil pro Kind im Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der Anspruchstage wird von 25 auf 35 Tage im Jahr angehoben. Für Alleinerziehende steigt der reguläre Anspruch von 20 auf 30 Arbeitstage pro Kind. Maximal haben diese einen Anspruch auf 70 Arbeitstage im Jahr.

Neu: Kinderkrankengeld bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (oder es hat eine Behinderung uns ist auf Hilfe angewiesen). Eine Bestätigung der stationären Einrichtung zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ist nur bei Kindern zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres gilt die Mitaufnahme eines Elternteils von vornherein als medizinisch notwendig, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung entfällt. Für die Begleitung von Kindern zwischen 0 und 8 Jahren genügt eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme. Als stationäre Mitaufnahme gilt hierbei die Begleitung im Krankenhaus sowie zu Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Höhe

Das Kinder-Krankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit Einmalzahlungen erhalten, erhöht sich das Kinder-Krankengeld auf 100% Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Maximal wird das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Höhe von 120,75 EUR brutto je Kalendertag (2024) gezahlt.  

Aus dem Kinder-Krankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Für die Krankenversicherung müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Berechnet werden die Beiträge aus 80% Ihres Arbeitsentgelts (bzw. Arbeitseinkommens). Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinder-Krankengeldes berechnet. Den Rest übernimmt die BKK Freudenberg. Die Beitragsanteile werden von der BKK Freudenberg an die jeweiligen Sozialversicherungsträger überwiesen.

Hinweis

  • Ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes im Tarifvertrag geregelt, dann erhalten Sie automatisch eine Entgeltfortzahlung wenn Ihr Kind erkrankt ist.
  • Sind Sie und Ihr Ehegatte bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, dann zahlt die Krankenkasse der Betreuungsperson das Kinder-Krankengeld, unabhängig davon, wo das Kind mitversichert ist.

Ihre Ansprechpartner

Accordion-Einzelement – Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Antonia Horst

A - E

Tel.: 06201 80-3468
Fax: 06201 88-3468
ahorst(at)bkk-freudenberg.de

Angela Lumpe

F - I

Tel.: 06201 80-3779
Fax: 06201 88-3779
alumpe(at)bkk-freudenberg.de

Daniela Schumann

J - M

Tel.: 06201 80-7375
Fax: 06201 88-7375
dschumann(at)bkk-freudenberg.de

Carina Neundörfer

N - Scho

Tel.: 06201 80-4818
Fax: 06201 88-4818
cneundoerfer(at)bkk-freudenberg.de

Tanja Spengler

Schr - Z

Tel.: 06201 80-4859
Fax: 06201 88-4859
tspengler(at)bkk-freudenberg.de

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