Besteht für 538 Euro-Jobber ein Anspruch?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob oder 538-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).

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