Besteht für 520 Euro-Jobber ein Anspruch?
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob oder 520-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).
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