Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen
Bei einigen medizinischen Leistungen fallen für Sie Zuzahlungen an, diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Vollständige Befreiung von der Zuzahlung
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von den Zuzahlungen befreit (außer bei Fahrkosten und der Eigenbeteiligung für Zahnersatz und Kieferorthopädie).
Teilweise Befreiung von Zuzahlungen
Die gesetzlichen Zuzahlungen sollen Sie finanziell nicht überfordern. Daher gibt es eine Belastungsgrenze. Diese liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet, d. h. dass mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit erforderlich ist. Dies muss durch eine Bescheinigung von Ihrem Arzt bestätigt werden.
Rezeptfreie Medikamente, die Sie aus eigener Tasche bezahlen, eine neue Brille oder Eigenanteile beim Zahnersatz können nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.
Für Ihren Ehepartner und jedes Kind werden von Ihren Einnahmen Pauschalen abgezogen. Gerne berechnen wir Ihre persönliche Belastungsgrenze.
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