Fälligkeiten der Beiträge

Der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat spätestens um 0:00 Uhr vorliegen.

Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig abgegeben, sind die zu entrichtenden Beiträge von der BKK zu schätzen. Dies führt für alle Beteiligten zu einen erhöhten Aufwand, der durch die rechtzeitige Abgabe des Beitragsnachweises vermieden werden kann.

Hinweis

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der BKK Freudenberg also Baden-Württemberg. Der 24. und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage.

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