Beiträge / Rechengrößen ab 01.07.2023
Ab 01.07.2023
Beitragssätze | Prozent |
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Krankenversicherung allgemein | 14,60% |
Krankenversicherung ermäßigt | 14,00% |
Krankenversicherung aus Versorgungsbezüge/Betriebsrenten | 14,60% |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag | 1,50% |
Rentenversicherung | 18,60% |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% |
Insolvenzgeldumlage | 0,06% |
Arbeitgeberversicherung | Prozent | Erstattung |
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Umlage 1 - ermäßigt | 2,20% | 50% |
Umlage 1 - allgemein | 2,70% | 60% |
Umlage 1 - erhöht | 5,10% | 80% |
Umlage 2 - Mutterschaft (Beschäftigungsverbot) | 0,40% | 100% (120%) |
Beitragsbemessungsgrenzen | jährlich/EUR | monatlich/EUR | kalendertäglich/EUR |
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Kranken- und Pflegeversicherung | 59.850,00 | 4.987,50 | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) | 87.600,00 | 7.300,00 | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) | 85.200,00 | 7.100,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | jährlich/EUR | ||
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Kranken- und Pflegeversicherung | 66.600,00 |
Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer | monatlich/EUR |
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Krankenversicherung | 728,18 |
Zusatzbeitrag | 74,81 |
Zuschuss des Arbeitgebers für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer | monatlich/EUR |
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Krankenversicherung | 364,09 |
Zusatzbeitrag | 37,41 |
Pflegeversicherung | 84,79 |
Pflegeversicherung (nur Bundesland Sachsen) | 59,85 |
Pflegeversicherung
Ab 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.
Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Der Beitrag wird prozentel (Einnahmen x Beitragssatz zur Pflegeversicherung) bis zum Höchstbetrag (4.987,50 EUR) brechnet.
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