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Grundlagen zur Datenverarbeitung

Welche Grundlagen zur Datenverarbeitung gibt es und zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre Daten?

Wir verarbeiten personenbezogene Daten und Sozialdaten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB).

Der Zweck der Datenverarbeitung ergibt sich konkret aus der folgenden Aufstellung der gesetzlichen Grundlagen.

Sofern wir Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, nennen wir Ihnen dort vor jeder Einholung der Einwilligung den Zweck.

Zweckänderung

Wir dürfen Ihre Daten, abweichend von den oben genannten Zwecken und Rechtsgrundlagen, ohne vorherige Informationspflicht für andere Zwecke (Zweckänderung) nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es handelt sich um eine Maßnahme nach § 82 Abs. 2 SGB X.
  2. Eine andere Rechtsgrundlage erlaubt die Zweckänderung ohne Informationspflicht.
  3. Es liegt Ihre ausdrückliche Einwilligung vor.
  4. Es handelt sich um pseudonymisierte Daten.

Gesetzliche Grundlagen

Ihre Daten werden bei der BKK Freudenberg aufgrund gesetzlicher Grundlage verarbeitet. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus den Sozialgesetzbüchern SGB und hier insbesondere des SGB I (Allgemeiner Teil), SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung), SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Im Detail verarbeiten wir Daten auf Basis der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

 

BKK Freudenberg-Krankenkasse

  1. Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands ihrer Versicherten (§ 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V)
  2. Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch die Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern und Mitgliedern (§ 3 SGB V)
  3. Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (§ 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
  4. Ausstellung des Berechtigungsscheins und der elektronischen Gesundheitskarte (§ 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
  5. Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§ 284 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
  6. Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, Bestimmung des Zuzahlungsstatus und Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und Ermittlung der Belastungsgrenze (§ 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V)
  7. Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern (§ 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
  8. Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264 SGB V (§ 284 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)
  9. Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 284 Abs. 1 Nr. 7 SGB V)
  10. Abrechnung mit den Leistungserbringern einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung (§ 284 Abs. 1 Nr. 8 SGB V)
  11. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (§ 284 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
  12. Abrechnung mit anderen Leistungsträgern (§ 284 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)
  13. Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)
  14. Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen nach § 87a SGB V (§ 284 Abs. 1 Nr. 12 SGB V)
  15. Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen wurden. (§ 284 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
  16. Durchführung des Risikostrukturausgleichs sowie zur Vorbereitung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen einschließlich der Gewinnung von Versicherten zur Teilnahme daran (§ 284 Abs. 1 Nr. 14 SGB V)
  17. Durchführung des Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V)
  18. Die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB V und nach § 39b SGB V sowie deren Durchführung (§ 284 Abs. 1 Nr. 16 SGB V)
  19. Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 5a SGB V (§ 284 Abs. 1 Nr. 16a SGB V)
  20. Die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX (§ 284 Abs. 1 Nr. 17 SGB V)
  21. Gewinnung von Mitgliedern (§ 284 Abs. 4 SGB V)
     

BKK Freudenberg-Pflegekasse

  1. Unterstützung von Pflegebedürftigen, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI)
  2. Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch die Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern und Mitgliedern (§ 1 Abs. 6 SGB XI)
  3. Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 
  4. Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI)
  5. Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, sowie die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 94 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI)
  6. Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§ 94 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI)
  7. Abrechnung mit Leistungserbringern und entsprechender Kostenerstattung (§ 94 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI)
  8. Überwachung der Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Kostenerstattung erbrachter Pflegeleistungen (§ 94 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI)
  9. Abschluss und Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 94 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI)
  10. Beratung zur Teilhabe sowie Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 94 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI)
  11. Koordinierung pflegerischer Hilfen, Pflegeberatung sowie Wahrnehmung der Aufgaben in den Pflegestützpunkten (§ 94 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI)
  12. Statistische Zwecke (§ 94 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI)
  13. Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 94 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI)
     

Damit die BKK Freudenberg ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann, beachten Sie bitte die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I). Danach haben Sie der BKK Freudenberg bestimmte Daten zu Ihrer Person, die für die Erledigung der Sie betreffenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Bei fehlender Mitwirkung Ihrerseits kann es zu Verzögerungen oder sogar zu Ablehnungen von Ihnen beantragter Leistungen kommen. Ergänzend weisen wir auch auf Ihre Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der BKK Freudenberg gemäß §§ 28a Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), 198 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), 50 und 100 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) hin.

Von diesen Daten ausdrücklich ausgenommen sind freiwillige Angaben, wie Telefonnummer oder E-Mailadresse. Sollten Sie diese Daten nicht zur Verfügung stellen, liegt keine Verletzung einer Auskunfts-, Melde- oder Mitwirkungspflicht vor und es entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil.

Ihre Sozialdaten, welche die BKK Freudenberg verarbeitet unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorgaben des SGB I, X, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und ab dem 25. Mai 2018 zusätzlich der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Die BKK Freudenberg trägt dafür Sorge, dass das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I gewahrt wird.

 

Einwilligung:

Darüber hinaus kann eine Verarbeitung von Daten seitens der BKK Freudenberg auf Grundlage von ausdrücklichen Einwilligungserklärungen nach Art. 6 Abs. 1a EU-DSGVO in Verbindung mit § 67b Abs. 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in den spezialrechtlichen Büchern des Sozialgesetzbuches (§§ 39 Abs. 1a, 39a, 44 Abs. 4 SGB V und SGB XI) erfolgen.

Um eine Einwilligung zur Datenverarbeitung bitten wir Sie beispielweise, wenn wir Sie noch besser im bestimmten Einzelfall begleiten und beraten möchten. Hierfür bedarf es einer vorherigen, dokumentierten Einwilligung von Ihnen. Wir werden in diesen Einzelfällen auf Sie zukommen, Sie über den Sinn und Zweck der erforderlichen Datenverarbeitung aufklären und um die Einwilligung bitten. Einwilligungen können auch zu den unterschiedlichsten Kontaktanlässen (z.B. Teilnahme an Kun-denzufriedenheitsbefragungen, Teilnahme an Gewinnspielen etc.) erteilt werden. Sie werden hierzu jeweils konkret über die verarbeiteten Daten und deren Nutzung informiert.

Alle diese Einwilligungen geben Sie freiwillig. Das bedeutet, dass Sie keinerlei Nachteile befürchten müssen, wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen wollen. Hinzu kommt: Jede Einwilligung können Sie widerrufen. Nähere Infos hierzu unter dem Abschnitt „Widerrufsrecht“

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