Fahrkosten

In vielen Fällen werden die Fahrkosten von Ihrer BKK Freudenberg übernommen, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenversicherung stehen. Hierbei wird zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Fahrten unterschieden.

Genehmigungsfrei sind zum Beispiel:

Fahrten zu/r

  • voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlungen
  • ambulanten Operationen, um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen ("stationsersetzende Fahrten")  
  • vor- oder nachstationären Behandlung
  • ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind 
  • ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie in den Pflegegrad 3 eingestuft sind und zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität besteht
  • ambulanten ärztlichen Behandlung, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "aG", "BI" oder "H" besitzen

und Rettungstransporte ins Krankenhaus, auch wenn Sie nicht stationär aufgenommen werden.

Genehmigungspflichtig sind zum Beispiel:

Fahrten

  • zur Dialyse
  • zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie
  • vergleichbare Ausnahmefälle oder
  • Transporte, die einer fachlichen Betreuung oder besonderen Einrichtung bedürfen

Die Beurteilung Ihres behandelnden Arztes ist maßgebend. Er stellt fest, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Verordnung einer Krankenfahrt erfüllt sind und welches Transportmittel medizinisch notwendig ist.


Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur die Fahrkosten zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung übernommen werden dürfen.

Ausnahmen

Für folgende Fahrten ist eine Kostenübernahme durch die BKK Freudenberg nicht möglich:

  • Stufenweise Wiedereingliederung
  • Funktionsgymnastik und Rehabilitationssport
  • Auslandsrücktransport
  • Info-Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen und -organisationen
  • Voraussetzungen zur ambulanten Behandlung sind nicht erfüllt
  • genehmigungspflichtige Fahrten wurden vor der Fahrt nicht von der BKK Freudenberg genehmigt
  • ein zwingender medizinischer Grund liegt nicht vor (z.B. Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen)

Zuzahlung

Ihr gesetzlicher Eigenanteil beträgt pro einfache Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten.

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