Arzneimittel
Verschreibungspflichtige, in Deutschland zugelassene, Arzneimittel kann Ihr Vertragsarzt „auf Kassenrezept“ verordnen.
Rezeptfreie Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig und können auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden. Solche Medikamente, oft Mittel gegen Erkältungen, zahlen Sie selbst, auch wenn der Arzt sie verordnet hat.
Für Kinder bis 12 Jahren, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren und zur Standardtherapie bei schwerwiegenden Erkrankungen kann der behandelnde Arzt ein Kassenrezept ausstellen.
Empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille, Spirale) werden bis zum Alter von 22 Jahren bezahlt.
Zuzahlung
Für Versicherte ab dem Alter von 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10% des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Verordnet Ihr Arzt ein Medikament über dem sogenannten Festbetragspreis, sind neben der Zuzahlung auch diese Mehrkosten zu tragen. Fragen Sie Ihren Arzt nach Alternativen und zuzahlungsfreien Arzneimitteln.
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung.
Zuzahlungsfreie Arzneimittel
Für viele rezeptpflichtige Arzneimittel brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten, weil die Hersteller besonders günstige Preise festgesetzt haben. Darunter befinden sich sowohl Nachahmer-Produkte (Generika) als auch patentgeschützte Wirkstoffe.
- Gehen Sie zur Liste zuzahlungsbefreiter Arzneien
- Hier können Sie ermitteln, ob die Apotheke anstelle eines verordneten Arzneimittels ein alternatives, rabattiertes Arzneimittel abgeben muss
Wahlarzneimittel
Die Qualität von sogenannten Rabatt-Arzneimitteln ist mit der verschriebenen Arznei vergleichbar. Sie können weiterhin selbst entscheiden, ob Sie statt des Rabattmedikaments ein ganz bestimmtes Präparat erhalten möchten. In diesem Fall zahlen Sie das Medikament zunächst selbst.
Die BKK Freudenberg erstattet Ihnen den Betrag, der für das rabattierte Arzneimittel über die Gesundheitskarte abgerechnet werden würde. Bitte reichen Sie uns dafür das Rezept und die Quittung ein. Von der Erstattung werden noch Beträge, wie zum Beispiel die gesetzliche Zuzahlung, pauschalierte Abschläge und Bearbeitungsgebühren abgezogen. Das bedeutet, Sie müssen etwaige höhere Kosten selbst tragen, die mit dieser Wahl anfallen. Diese Kosten können im Fall einer Zuzahlungsbefreiung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.
Unser Tipp
Sichere Arzneimitteltherapie
Acht wichtige Regeln, die Patienten bei der Anwendung von Arzneimitteln beachten sollten: ein Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit in Kooperation mit dem GKV-Spitzenverband und weiteren wichtigen Organisationen und Interessenvertretungen im Gesundheitswesen.
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