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Wann habe ich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung meines Kindes?

Wenn Ihr Kind erkrankt, möchten Sie es verständlicherweise nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und Kinderpflegekrankengeld beziehen.

Folgende Bedingungen müssen nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt sein:

  • Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht erforderlich und per Attest bestätigt 
  • Im Haushalt gibt es keine andere Person, die das kranke Kind betreuen könnte 
  • Das kranke Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen

Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht bei BKK Freudenberg Versicherten ein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld - und damit gleichzeitig ein Freistellungsantrag gegenüber dem Arbeitgeber. Für jedes Kind kann sich der Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen, für Alleinerziehende sind es bis zu 20 Arbeitstage.

Bei mehreren Kindern besteht allerdings eine Höchstgrenze von jährlich 25 Arbeitstagen (50 für Alleinstehende). Das Krankengeld gleicht aus, dass der Arbeitgeber während der Freistellung nichts zahlen muss. Ihre BKK zahlt dann Krankengeld als wäre der Arbeitnehmer selbst erkrankt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts.

Hinweis:

Ist ein Elternteil bei der BKK Freudenberg versichert und das andere Elternteil bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, haben beide Elternteile für dasselbe Kind jeweils einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr, insgesamt also 20 Arbeitstage.

Ist der Arbeitnehmer, bzw. das erkrankte Kind privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld (es sei denn, es wurde im Vertrag vereinbart), wohl aber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Denn § 45 Absatz 5 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt, dass unbezahlte Freistellung auch jene Arbeitnehmer fordern könnten, die „nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld“ sind.

Können sich privat krankenversicherte Eltern eine unbezahlte Freistellung ohne Krankengeld nicht leisten, kommt die Freistellung nach § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) in Betracht. Ein Arbeitnehmer kann demnach auf Lohnfortzahlung pochen, wenn er unverschuldet und nur kurzfristig verhindert ist. Das kann ein dringender Arztbesuch sein, die Zeugenaussage vor Gericht oder eben die Betreuung des erkrankten Kindes.

Tipp

Es lohnt auch ein Blick in den Tarifvertrag, da hier für Sonderurlaub mitunter bessere Konditionen vorgesehen sind.

Ihre Ansprechpartner

Accordion-Einzelement – Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Antonia Horst

A - E

Tel.: 06201 80-3468
Fax: 06201 88-3468
ahorst(at)bkk-freudenberg.de

Angela Lumpe

F - I

Tel.: 06201 80-3779
Fax: 06201 88-3779
alumpe(at)bkk-freudenberg.de

Daniela Schumann

J - M

Tel.: 06201 80-7375
Fax: 06201 88-7375
dschumann(at)bkk-freudenberg.de

Carina Neundörfer

N - Scho

Tel.: 06201 80-4818
Fax: 06201 88-4818
cneundoerfer(at)bkk-freudenberg.de

Tanja Spengler

Schr - Z

Tel.: 06201 80-4859
Fax: 06201 88-4859
tspengler(at)bkk-freudenberg.de

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