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Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhöht (verändert) oder dieser den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen überschreitet (2024 1,7 Prozent).

Die derzeitige Krankenkasse muss Sie im Vormonat  informieren. Sie können dann das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Folgemonats ausüben. Dabei ist eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Die 12-monatige Bindungsfrist sowie die Mindestbindefrist für Wahltarife (Ausnahme Wahltarif Krankengeld) entfällt.

Seit Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen ist keine Kündigung im eigentlichen Sinne bei der Vorkasse auszusprechen, sondern zuerst eine Wahlerklärung gegenüber der neuen Krankenkasse abzugeben. 

Ihre Ansprechpartner

Linda Arnold

Tel.: 06201 80-3843
Fax: 06201 88-3843
larnold(at)bkk-freudenberg.de

Nadine Scheuermann

Nils Schumacher

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